Häufig gestellte Fragen

Ein Unternehmen, das die Verwendung des luxemburgischen Ursprungslabel beantragt, muss seit mindestens zwölf Monaten bestehen, ausgenommen ordnungsgemäß begründeter Ausnahmen, die im Ermessen der jeweiligen Chamber liegen.

Das luxemburgische Ursprungslabel kann nur in Verbindung mit luxemburgischen Produkten oder Dienstleistungen benutzt werden. Als luxemburgische Produkte gelten Waren, die in Luxemburg hergestellt wurden, oder deren letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Umwandlung von einem luxemburgischen Dienstleister in einem luxemburgischen, zu diesem Zweck ausgerüsteten Unternehmen, ausgeführt wird, welche zur Entwicklung eines neuen Produktes geführt hat oder ein wichtiges Fertigungsstadium darstellt, welches in Luxemburg stattgefunden hat, entsprechend der Verordnung CE no 450/2008 des europäischen Parlamentes und des Rats vom 23. April 2008, den Gemeinschaftscode der Zölle festlegend.

Der Begriff wesentliche Umwandlung oder Bearbeitung ist als eine grundlegende Änderung sowohl des ursprünglichen Erscheinungsbildes als auch der Form oder Art des Produkts zu verstehen, so dass es am Ende des Prozesses völlig verschieden ist. Werden im Hinblick auf Lebensmittel nicht als wesentliche Umwandlungen betrachtet, insbesondere:

  • Einfrieren, Einmachen oder andere Konservierungsprozesse;
  • das Mischen von Zutaten, wenn das Ergebnis nicht wesentlich anders ist;
  • Würzen
  • Marinieren;
  • Trocknen;
  • Verschneiden.

Als luxemburgische Dienstleistung gilt eine Dienstleistung, die von einem im Großherzogtum Luxemburg regelmäßig etablierten Dienstleister erstellt wurde. Der Betrieb muss über einen festen Standort im Großherzogtum verfügen. Falls sich die Dienstleistung auf die Zusammenstellung oder die Montage importierter Produkte, auf die Konzeption und die Entwicklung eines Produktes beschränkt sowie auf die Beratung, muss der Dienstleister über ein besonderes Know-How oder das Einhalten von für das Großherzogtum Luxemburg spezifischen professionellen Regeln verfügen, sowie eine Besonderheit der erwähnten Dienstleistungen darstellen.

Für den Fall, dass ein Unternehmen eine Dienstleistung für ein bestimmtes Produkt anbietet, ist es wichtig, dass dieses im Großherzogtum Luxemburg hergestellt oder verarbeitet wird.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien und Finanzen sind ausgenommen.

Lesen Sie hier das vollständige Reglement.

Wenn Ihr Unternehmen das Label für ein Produkt oder eine Dienstleistung bekommen hat, erhalten Sie ein offizielles Zertifikat, das erlaubt, das Label MADE IN LUXEMBOURG für relevante Produkte und Dienstleistungen zu benutzen, gemäß bestehenden Reglements.

Diese Bescheinigung ist 5 Jahre gültig. Für die Auszeichnung zusätzlicher Produkte oder Dienstleistungen, muss die jeweilige Chambre kontaktiert werden.

Bei positiver Entscheidung durch das Komitee, fällt eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 200 EUR an. Ihr Unternehmen verpflichtet sich, diesen Betrag umgehend nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der jeweils zuständigen Chambre zu überweisen.

Die Chambre de Commerce und die Chambre des Métiers behalten sich das Recht vor, diesen Betrag ggf. anzupassen.

Règlement

Zweck der Verordnung ist die Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von
der Kollektivmarke MADE IN LUXEMBOURG, bekannt als Luxemburger Herkunftslabel.